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Der Detektiv vor Gericht

Januar 16th, 2010 · No Comments

Der Detektiv kommt in zwei Fällen vor Gericht, sofern er nicht selbst etwas angestellt hat, für das er sich verantworten muss. Oft kommt der Detektiv dem Rechtsanwalt zu Hilfe, wenn dieser die Unschuld eines Mandanten nicht anders beweisen kann. Die Kosten sind zwar erheblich, doch wird wirklich die Unschuld nachgewiesen, fallen alle Gerichtskosten und notwendigen Auslagen für die falsche Verdächtigung der Staatskasse oder dem Anschuldiger zur Last. Weder der Mandant selbst, noch der Anwalt können in der Art und Weise ermitteln, wie der Detektiv, der Licht in manche verzwickte und aussichtslose Lage bringen kann. Fotos, Videos und Observationen allgemein werden hier angewandt, um den Mandanten zu entlasten. Im Zweifelsfall muss der Detektiv dann als vereidigter Zeuge aussagen, um seine Beobachtungen dem Gericht mitzuteilen. Die Kosten für den Detektiv muss der Beschuldigte aber selbst bezahlen, wenn seine Unschuld nicht erwiesen werden kann.

Als Zeuge vor Gericht wird ein Detektiv auch dann geladen, wenn er im Laufe seiner Ermittlungen Beobachtungen zu Fällen gemacht hat, die erst einmal nichts mit der Sache an sich zu tun hatten. Es ist Bürgerpflicht, strafbare Handlungen anzuzeigen. Dies passiert bei einem Detektiv naturgemäß öfter, als bei einer normalen Person. Die Ermittlungen in den Bereichen der Wirtschaftskriminalität und Diebstahlsachen bringen Erkenntnisse mit sich, die der Detektiv sofort anzuzeigen hat, sofern sie gesetzeswidrig sind. Auch, wenn der Fall eines gestohlenen Autos beispielsweise für den Detektiv mit dem Wiederauffinden des Fahrzeugs erledigt ist, kann er vor Gericht als Zeuge fungieren, um die Diebe hinter Schloss und Riegel zu bringen. Das hat mit den Ermittlungen in seinem Fall aber nur bedingt etwas zu tun.